SATZUNG
„Kwafa Namibia e.V.”
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Kwafa Namibia“, der nach seinem Eintrag in das Vereinsregister durch den Zusatz e.V. ergänzt wird.
- Er hat seinen Sitz in Bamberg.
- Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bamberg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Schulen in Gemeinde Okongo, Namibia durch Patenschaften für Schülerinnen und Schüler, durch Verbesserungen der schulischen Anlagen und durch Anschaffungen im Lehr und Lernmittelbereich, ferner durch die Errichtung gemeinnütziger Einrichtungen für die Gemeinde (insbesondere Wasserversorgungsinfrastruktur). Hierzu nimmt der Verein Spenden entgegen. Den Satzungszweck verdeutlicht der Verein durch Veröffentlichungen in den Medien, Flyer, und ggf. durch Veranstaltungen und Vorträge.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und geschäftsfähig ist. Über den formlosen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt schriftlich und ist jederzeit zulässig. Der Ausschluss erfolgt, wenn sich ein Mitglied vereinsschädigend verhält; er wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 4
Beiträge
Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.
§ 5
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
§ 6
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, dem 1. Stellvertreter, dem 2. Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vereinsvorsitzenden und den 1. Stellvertreter vertreten.
- Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Sitzungen, die schriftlich auch per E-Mail oder Telefonkonferenz getroffen werden.
- Die unbestimmte Amtsdauer des Vorstandes gilt bis zu einer Neu oder Wiederwahl durch die Mitgliederversammlung.
§ 7
Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand verpflichtet sich:
- a.) für die richtige Verwendung der Mittel zu sorgen.
- b.) zu diesem Zweck regelmäßig die ordnungsgemäße Verwendung der Sponsorengelder in Namibia zu überprüfen.
- c.) die Jahresrechnung in der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 8
Mitgliederversammlung
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- a.) die Änderung der Satzung,
- b.) die Entlastung des Vorstandes,
- c.) die Bestellung des Kassenprüfers,
- d.) eventuell vorzunehmende Wahlen,
- e.) die Auflösung des Vereins.
- Jedes zweite Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand mit einer Einladefrist von 3 Wochen schriftlich einzuberufen ist. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in welcher die gefassten Beschlüsse beurkundet sind. Sie wird vom Versammlungsleiter unterzeichnet.
§ 9
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, der berechtigt ist, die Kassenführung des Vereins laufend zu überprüfen, Einsicht in den Kassenbestand und die Belege zu nehmen und der Mitgliederversammlung davon zu berichten.
§ 10
Auflösung des Vereins
- Der Verein kann die Auflösung beschließen, wenn in der zur Beschlussfassung anberaumten Versammlung der Beschluss zur Auflösung mit dreiviertel Stimmenmehrheit gefasst wird.
- Bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Evangelisch Lutherisches Pfarramt Auferstehungskirche Bamberg.
- Sie hat die Auflage, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für mildtätige Zwecke zu verwenden.
